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Unterstützungs­möglichkeiten in der Corona-Krise

Wir sind (auch in unsicheren Zeiten) für unsere Mitglieder da und unermüdlich dafür im Einsatz, dass es – wo es nur geht – Hilfe und Unterstützung für sie/Sie gibt, denn wir tun alles, was es braucht, damit die Anlaufstelle, Unterstützung und Prozesse der derzeitigen Situation angepasst, entsprechend funktionieren und weiterlaufen. Zur Zeit sind diverse Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für Designschaffende im Umlauf. designaustria ist mit BehördenvertreterInnen und Institutionen in Kontakt, um alle Mitglieder kompakt über konkrete Leistungen zu informieren. 

Das Team von designaustria ist für alle Mitglieder per Email erreichbar.

Stand 14. Jänner 2022

Überbrückungsfinanzierung – SVS
Anträge zur Überbrückungsfinanzierung für selbstständige Künstler:innen für das 1. Quartal 2022 können vom 17. Jänner bis zum 30. April 2022 bei der SVS gestellt werden. Die Beihilfe für das 1. Quartal 2022 beträgt € 1.800. Die Unterstützung für die vom Lockdown betroffenen Monate November und Dezember 2021 in der Höhe von € 2.000 bleibt weiterhin abrufbar. Zu beachten ist, dass bei den Antragsvoraussetzungen der Stichtag für Neu-Versicherte mit 1. November 2021 festgesetzt wurde.
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358 (Der Antrag für Jänner ist noch nicht online.)


Covid-19-Fonds – KSVF
Die nächste Antragsphase des Covid-19-Fonds des Künstler:innen-Sozialversicherungsfonds, der als Auffangnetz für jene Künstler:innen und Kulturvermittler:innen konzipiert wurde, die weder für die Überbrückungsfinanzierung der SVS noch den Härtefall-Fonds der WKO antragsberechtigt sind, startet ebenso ab 17. Jänner 2022 und endet am 30. Juni 2022. In diesem Zeitraum können Künstler:innen und Kulturvermittler:innen einmalig eine Beihilfe in Höhe von € 1.000
beantragen.
https://www.ksvf.at/covid-19.html (Antragsformular online ab 17.1.)

——

Unterstützungen des Bundes verlängert

Staatssekretärin Andrea Mayer informierte am 22. November 2021, dass die Unterstützungen des Bundes für Kunst & Kultur verlängert werden.

Die Überbrückungsfinanzierung bei der SVS wird analog zu den bisherigen Bedingungen von November bis März 2022 weitergeführt. Für Lockdown-Monate wird die monatliche Zahlung auf 1.000 Euro erhöht, danach wird der Betrag wieder 600,- Euro betragen. Auch der Härtefallfonds bei der WKO wird von 1. November bis 1. März neu aufgelegt. 

Für Künstler:innen, die weder den Härtefallfonds noch die Überbrückungsfinanzierung bei der SVS in Anspruch nehmen können, wird auch weiterhin eine Unterstützung durch den COVID 19-Fonds des ksvf möglich sein.

Gemeinnützige Kunst- und Kulturvereine können für das 4. Quartal 2021 und für das erste Quartal 2022 von Leistungen aus dem NPO-Fonds profitieren.

Nähere Informationen demnächst auf folgenden Service-Seiten:

Überbrückungsfinanzierung (SVS)
Härtefallfonds (WKO)
COVID-19-Fonds (ksvf)
NPO-Fonds
Auswirkungen des Coronavirus auf Kunst und Kultur (BMKÖS-Website)

Erweiterungen der Corona-Entschädigungen (Stand Mai 2021)

Härtefall-Fonds
Der Härtefallfonds wurde bis Juni 2021 verlängert. Seit November 2020 gelten neue Richtlinien, die die Zugangsbedingungen zum Härtefallfonds teils erheblich erleichtern. Wer zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt hat, nicht antragsberechtigt zu sein, sollte daher zur Sicherheit überprüfen, ob dies nach wie vor der Fall ist, beispielsweise ist nun eine Unterstützung auch möglich, wenn neben einer geringfügigen Beschäftigung eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung besteht.
www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html


Lockdown-Umsatzersatz
Den Lockdown-Umsatzersatz können nun auch jene beantragen, die indirekt vom Lockdown betroffen waren – etwa freischaffende KünstlerInnen etc. die aufgrund des Veranstaltungsverbots Einnahmenausfälle hatten.

Voraussetzungen sind, dass:
– mindestens 50% des Umsatzes nachweislich im Zusammenhang mit
Unternehmen steht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig
sind (z.B. Kultureinrichtungen, die im Lockdown geschlossen waren und
Veranstaltungen folglich nicht stattfinden konnten)

 – im Betrachtungszeitraum (November / Dezember 2020) mindestens 40%
Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November / Dezember 2019)
nachweisen können

Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro (bei Anspruchsberechtigung für November und Dezember) müssen diese Angaben von einem/einer SteuerberaterIn oder BilanzbuchhalterIn bestätigt werden.

Die Förderhöhe ist analog zum Umsatzersatz für direkt Betroffene. Demnach erhält ein indirekt betroffenes Unternehmen aus dem Handel den gleichen Prozentsatz an Umsatz ersetzt, der auch für direkt betroffene Handelsunternehmen im selben Zeitraum gegolten hat. Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus dem November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden. Die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro. (Bei KollegInnen, die bereits einen Lockdown-Bonus aus der SVS für November / Dezember 2020 erhalten haben, kann sich diese Mindestsumme verringern).

Die Antragstellung für indirekt Betroffenen ist zwischen 16. Februar und 30. Juni 2021 möglich.
IG Kultur Österreich: www.igkultur.at

SVS-Überbrückungsfinanzierung

Die SVS-Überbrückungsfinanzierung wird bis Ende Juni 2021 verlängert, zusätzlich gibt es eine „Lockdownkompensation“ in Höhe von Euro 1000,– für die Monate Jänner und Feber. Ab 15. Jänner 2021 kann bzw. muss für
eine Beihilfe im Jahr 2021 ein neuerlicher Antrag gestellt werden. Die Unterstützung für das 1. Quartal 2021 beläuft sich auf pauschal € 3.000.Antragsformulare und nähere Infos hier:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal%C2%A0

Pflichtversicherung
Sowohl bei der ÖGK als auch bei SVS können jederzeit unbürokratisch Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und Herabsetzung der Beitragsgrundlagen gestellt werden. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Liquiditätsengpasses.

Link zur Übersicht Emailadressen der ÖGK pro Bundesland 
E-Mail der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen: vs@svs.at

Steuer
Gleiches gilt für Anträge bei den jeweiligen Finanzämtern: Aufgrund glaubhaft darzustellenden Umsatzrückgängen und/oder Verdienstentgängen können Stundung und Herabsetzung beim jeweiligen Finanzamt oder über Ihren Steuerberater gestellt werden. Dies gilt u.a. für Einkommen-, Körperschaftssteuervorauszahlungen, Anträge von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen abzusehen, Anträge auf Stundung und Ratenzahlung von fälligen Abgaben.

Sondermittel aus dem SKE-Fonds
Die Verwertungsgesellschaft Bildrecht, zu der eine große Zahl von designaustria-Mitgliedern ebenfalls zugehörig ist, stellt im besonderen Maße Sondermittel aus dem SKE-Fonds (Fonds für soziale und kulturelle Einrichtungen) zur Verfügung. Designschaffende können jetzt Mittel aus dem Überbrückungsfonds beantragen. Die finanzielle Unterstützung greift bei finanziellen Engpässen, die der Krise geschuldet sind und ist nicht zurückzuzahlen.
Den Antrag auf Soforthilfe aus dem Überbrückungsfonds stellen Sie hier:
https://www.bildrecht.at/bildurheberinnen/corona-überbrückungsfonds
Kontakt: office@bildrecht.at

Unterstützungsfonds beim ksvf
Dieser dient zur finanziellen Unterstützung von KünstlerInnen, die durch einen Notfall oder unvorhersehbaren Anlass in finanzielle Not geraten sind. Abhängig vom jeweiligen Notfall können bis zu € 5.000,- ausbezahlt werden, in Ausnahmefällen auch mehr. Es wurde bereits festgestellt, dass Einkommensausfälle durch die Corona-Krise jedenfalls eine Notlage im Sinne dieses Unterstützungsfonds sind. 
Antragstellung: ausgefülltes Formular, Einnahmen-/Ausgaben-Auflistung (die belegen, dass Sie in finanzielle Probleme schlittern), Meldezettel und 6 Kontostände der letzten Monate (immer zum selben Stichtag).
Beziehen Sie keinen Sozialversicherungs-Zuschuss aus dem ksvf, gilt es auch zu belegen, dass Sie Kunstschaffende sind.
Zu Notfällen: www.ksvf.at/ein-notfall
Zur Corona-Krise: www.ksvf.at/corona

Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU des Austria Wirtschaftsservice
Möglich ab sofort sind solche als Garantie bei/durch die aws über Ihre Hausbank zu beantragen. Mit der Garantie werden max. 80% eines Überbrückungskredits für eine Laufzeit von fünf Jahren besichert.
www.aws.at/ueberbrueckungsgarantien
E-Mail:  24h-auskunft@aws.at

Härtefall-Fonds der Bundesregierung
Link zum »Härtefall-Fonds«
Der Härtefall-Fonds ist eine Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise.  Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

Härtefallfonds – Phase 2
Der Betrachtungszeitraum wurde um drei Monate bis 15. September 2020 erweitert. Innerhalb der insgesamt sechs Monate (von 15. März bis 15. September) können drei beliebige Monate, die nicht aufeinander folgen müssen, für die Beantragung ausgewählt werden. Es wurde eine Mindesthöhe von 500 Euro/Monat eingeführt (für jene, die keinen Gewinn erwirtschaften konnten). GründerInnen (Stichtag 1. Jänner 2018) können auch ohne Steuerbescheid 500 Euro/Monat beantragen.

Eine Förderung aus dem Familienhärteausgleich-Fonds sowie COVID-19-bezogene Versicherungsleistungen sind keine Ausschlussgründe mehr für die Beantragung von Unterstützung aus dem Härtefallfonds. Anträge können bis Jahresende gestellt werden. Nach wie vor gilt eine Maximalförderung von je 2.000 Euro über einen Zeitraum von drei Monaten und somit insgesamt 6.000 Euro.

»aws Investitionsprämie«
Die Bundesregierung hat mit 1. September 2020 mit der »aws Investitionsprämie« ein Förderungsprogramm konzipiert, welches einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafft, zum Beispiel in IT-Produkte wie Server, Storage und andere Bereiche der Digitalisierung, wie Maßnahmen zur Verbesserung der IT-Sicherheit. Unternehmen erhalten über die »aws Investitionsprämie« bis zu 14% nicht rückzahlbare Förderung für Ihre Investition (von 5.000,- bis 50 Mio. Euro). Antragsberechtigt sind alle Unternehmensgrößen (EPUs, KMUs, Großunternehmen) aller Branchen.
Mehr zur Förderung:  www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie

Umsatzsteuersenkung

Zur USt ist Folgendes festzuhalten: Im Publikations- und Kulturbereich fallen die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

  • Büchern, Broschüren und ähnliche Drucke
  • Elektronischen Publikationen
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt
  • Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten
  • Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, Collagen
  • Originalstiche, – schnitte und –steindrucke
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern
  • Künstlerische Fotografien

weiterhin unter den 5%-igen Steuersatz.  

Achtung: Nicht mehr unter den begünstigten Steuersatz fallen Zeitungen und andere periodische Druckschriften.